Förderinstrumente im Schutzwald

Die Erhaltung der Schutzwirkung des Waldes erfordert eine intensive, wirtschaftlich wie auch arbeitstechnisch teilweise aufwendige Pflege und Verjüngung, die meist aus dem Holzerlös nicht gedeckt werden kann. Zusätzliche Herausforderungen wie Naturgefahren und klimabedingte Schäden setzen den Schutzwäldern in Österreich zu. Daher sind Förder- und Investitionssysteme mit gebündelten Instrumenten - für die regionale Planung von nachhaltigen Maßnahmen - im Schutzwald von hoher Bedeutung.

In der österreichischen Förder- und Investitionslandschaft gibt es aktuell drei Finanzierungstöpfe, die für Maßnahmen im Schutzwald herangezogen werden können.

Katastrophenfonds

Der Katastrophenfonds wurde für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen künftige und zur Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden eingerichtet. So können z.B. Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer, in deren Vermögen (Objektschutzwald) Schäden durch Naturkatastrophen eingetreten sind, einen Antrag auf Unterstützung aus dem Katastrophenfonds direkt bei ihrer Gemeinde stellen.

Die Rechtmäßigkeit beruht im Auftrag nach dem Bundeshaushaltsgesetz (Katastrophenfond) und deren Abwicklung durch §9 Wasserbautenförderungsgesetz (WBFG) 1985. Die Investitionen - mit Fokus im Objektschutzwald - werden von Seiten des Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die nachgeordnete Dienststelle der Wildbach- und Lawinenverbauung gemeinsam mit den zuständigen Landesforstdiensten in sogenannten „Flächenwirtschaftlichen Projekten (FWP)“ umgesetzt.

Umsetzung von forstlich-biologischen und technischen Maßnahmen

Der Forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung (WLV) setzt seit den 1950er Jahren Flächenwirtschaftliche Maßnahmen um. Das FWP umfasst in der Regel Waldbegründungs-, Waldpflege- und Waldbewirtschaftungsmaßnahmen sowie die Errichtung dazu notwendiger Erschließungen und unterstützender technischer Maßnahmen. Es kann sich bei Bedarf auch auf andere Interessensbereiche wie Land- und Almwirtschaft, Tourismus, der Ökologie oder Raumordnung beziehen, insoweit diese Bereiche dem Erhalt und der Verbesserung der Schutzwirkung (Schwerpunkt: Objektschutzwald) im Projektgebiet dienen und diese nicht durch andere gesetzliche Bestimmungen geregelt sind.

Grundlage für die Ausarbeitung von FWP ist insbesondere das Landeskonzept zur Verbesserung der Schutzwirkung des Waldes. Die darin festgelegten Dringlichkeiten sind in der Form zu beachten, dass bundesweit die vordringlichsten Flächen (Dringlichkeitsstufe 3) Priorität genießen.

Eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, den Landesforstdiensten (LFD) und den Forstabteilungen bzw. -referaten, sowie den Interessenten (Gemeinden, Körperschaften öffentlichen Rechts, Verkehrsinfrastrukturbetreiber), unter Einbindung anderer RaumnutzerInnen, der betroffenen BürgerInnen und GrundeigentümerInnen ist dabei erforderlich.

Flächenwirtschaftliche Projekte haben in der Regel eine Laufzeit von 30 Jahren und stellen ein prioritäres Investitionsinstrument zur Verbesserung von Objektschutzwäldern dar.

Das jährliche Gesamtinvestitionsvolumen der Wildbach- und Lawinenverbauung in FWP wird mit rund 15 Mio. Euro dotiert.

Nähere Details zu FWP sind aus der Technischen Richtlinie für die WLV zu entnehmen.

Forst-Förderung im Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums 2014-2020

Die Forstwirtschaft ist ein integraler Bestandteil der ländlichen Entwicklung. Die Förderung einer nachhaltigen und klimafreundlichen Flächennutzung umfasst auch die Entwicklung der Waldflächen bzw. die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder.

Mithilfe des österreichischen Programms für die Ländliche Entwicklung wird die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 umgesetzt und die nachhaltige Entwicklung gefördert. Dafür stellen die Europäische Union zusammen mit dem Bund und den Bundesländern bedeutende Mittel zu Verfügung. Die Förderung unterstützt die WaldbewirtschafterInnen bei der Erfüllung der verschiedenen Ansprüche und Kriterien, die an sie gestellt werden.

Die Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, welche die nationale Rechtsgrundlage für die Umsetzung der waldbezogenen Maßnahmen der LE 14-20 bilden, sowie weitere programmrelevante Informationen finden Sie in der Rubrik Sonderrichtlinien und Auswahlkriterien.

Was kann beantragt werden?

Gefördert werden unter anderem Kurse und Veranstaltungen zur begleitenden Berufsbildung, Fort- und Weiterbildung zu Verbesserung der fachlichen Qualifikation, Demonstrationsvorhaben und Informationsmaßnahmen in der Forstwirtschaft sowie Austauschprogramme und Betriebsbesichtigungen für die Forstwirtschaft, forstliche Infrastruktur im Wald, das kulturelle und natürliche Erbe und Maßnahmen zur Förderung des Umweltbewusstseins, Maßnahmen im Bereich Schutz vor Naturgefahren, Aufforstungen, Forstschutzmaßnahmen, Vorhaben zur Steigerung der Resistenz, des ökologischen Wertes bzw. zur Erhaltung und Verbesserung der genetischen Ressourcen, das Waldökologie-Programm, waldbezogene Pläne auf betrieblicher und überbetrieblicher Ebene, neue Verfahren, Erzeugnisse und Technologien in der Forstwirtschaft und Maßnahmen zur Erhaltung der ökologischen und/oder seltenen Waldflächen und Waldgesellschaften im Rahmen der Flächenförderung.

Wo kann beantragt werden?

Entsprechend der mittelbaren Bundesverwaltung wird die forstliche Förderung mit Ausnahme von bundesländerübergreifenden Projekten oder Projekten mit Bundesrelevanz, durch die forstlichen Förderstellen der Bundesländer abgewickelt.

Zuständigkeit:

Zuständig für die Förderung sind die „Bewilligenden Stellen“ der entsprechenden Landes- oder Bundesdienststellen.

Vorhandene Mittel:

Für die gesamte Förderperiode von 2014 – 2020 stehen insgesamt 280 Mio. Euro zur Verfügung. Jährlich stehen rund 4 Mio. Euro für den Schutzwald zur Verfügung.

Förderperiode 2021-2027

Die kommende Förderperiode ist gerade in Vorbereitung. Erste Informationen werden unter EU Agrarpolitik 21-27 publiziert.

Waldfonds

Der Waldfonds wurde 2020 von der Österreichischen Bundesregierung initiiert und hat ein Volumen von 350 Mio. Euro (Bundesmittel). Er unterstützt die österreichische Forst- und Holzwirtschaft. Seit 1. Februar 2021 können Förderanträge für die Maßnahmen 1 bis 6 mit einem Gesamtvolumen von 200 Millionen Euro eingebracht werden. Die Förderabwicklung für die Maßnahmen 7 bis 10 sind derzeit noch in Umsetzung. Hingewiesen wird, dass die Antragstellung innerhalb von 2 Jahren zu erfolgen hat, Auszahlungen längstens vier Jahre - bis 31.01.2025 – getätigt werden.

Welche Maßnahmen können beantragt werden?

Die Maßnahmen des Waldfonds zielen auf die Entwicklung klimafitter Wälder, die Förderung der Biodiversität im Wald und auf eine verstärkte Verwendung des Rohstoffes Holz als aktiver Beitrag zum Klimaschutz ab. Im Rahmen des Waldfonds wird Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern eine Entschädigung für den durch Borkenkäfer verursachten Wertverlust gewährt. Um den weiteren Befall österreichischer Wälder durch Borkenkäfer zu reduzieren, werden Wiederaufforstungen, Pflegemaßnahmen, die Errichtung von Nass- und Trockenlagern für Schadholz sowie die mechanische Entrindung als Forstschutzmaßnahme gefördert. Der Waldfonds umfasst zudem Maßnahmen zur Waldbrandprävention und Forschungsmaßnahmen zum Thema „Holzgas und Biotreibstoffe“.

Mehr Informationen und Details zu den Maßnahmen finden sich auf der Seite des Waldfonds.

Rechtliche Grundlagen

Wasserbautenförderungsgesetz 1985, Fassung vom 17.02.2021 (Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes)

Wildbach- und Lawinenverbauung

§ 9. (1) Für alle Maßnahmen, welche

1. die Unterbindung der Geschiebebildung und die Zurückhaltung von Verwitterungsprodukten in den Einzugsgebieten der Wildbäche betreffen,

2. die Verbesserung des Wasserhaushaltes und die unschädliche Ableitung des Wassers und der Geschiebe in den Einzugsgebieten der Wildbäche zum Gegenstand haben,

3. die Beruhigung und Begrünung von Bruch- und Rutschflächen, insbesondere an wasserbedrohten Berglehnen (Sicherung des Böschungsfußes, Hangentwässerung, Aufforstungs- und Bodenbindungsmaßnahmen), herbeiführen,

4. der drohenden Entstehung neuer Runsen und Rutschungen, neuer Lawinengebiete, von Felssturz und Steinschlag entgegenarbeiten,

5. den Schutz gegen Lawinen, Felssturz, Steinschlag und Muren betreffen sowie

6. die Betreuung und Instandhaltung der Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen und von Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung zum Gegenstand haben,

kann der Bundesbeitrag bis zu 75 vH der anerkannten Kosten bemessen werden, wenn das Land wenigstens einen Beitrag von 15 vH aus Landesmitteln widmet und der Beitrag der örtlichen Interessenten auf höchstens 10 vH beschränkt bleibt.

(2) Die Erstellung von Projekten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c ist aus Bundesmitteln zu bestreiten.

(3) Hinsichtlich der Verpflichtung zur Instandhaltung von Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung ist § 28 Abs. 4 anzuwenden.

(4) Auf Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung ist § 3 Abs. 1 Z 5 nicht anzuwenden.

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